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Photovoltaikanlagen unterliegen der Besteuerung

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Photovoltaikanlagen

Die Steuergesetze verlangen, dass die erzielten Einnahmen durch die Stromerzeugung einer Photovoltaikanlage dem Finanzamt gemeldet werden. Dies erfolgt mit der regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldung und einer jährlichen Endabrechnung im Einkommensteuerbescheid.

Neben einer staatlichen Förderung ist die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Hausdach eine interessante Geldanlage. Viele Bürger suchen heute eine spätere Einnahmequelle im Rentenalter. Diese Einnahmen durch die Einspeisung ins öffentliche Netz sind bei der Steuererklärung anzugeben.

Nicht alle Hausbesitzer, die in das öffentliche Netz einspeisen, beauftragen einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein für die einkommenssteuerliche Betrachtung und Verbuchung der Einnahmequellen. Als Hausbesitzer sollte Ihnen bewusst sein, dass die gewährte Vergütung im Rahmen einer gewerblichen Betreibung der Photovoltaikanlage eine Gewinnerzielung darstellt und diese auch entsprechend verbucht, beim Einkommensteuerbescheid berücksichtigt und versteuert werden muss.

Ob tatsächlich eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, muss im Einzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen und den vorhandenen Leistungsdaten der Photovoltaikanlage geprüft werden.

Sie erzielen als Photovoltaikbetreiber durch die Netzeinspeisung monatliche Einkünfte, die sich nach der erzielten Stromeinspeisung je nach Effizienz und Größe der Anlage sowie der festgesetzten Einspeisevergütung pro kWh belaufen.

Jeder Hausbesitzer muss sich im Klaren sein, dass die auf dem Hausdach installierte Photovoltaikanlage im Normalfall ganz der Gewinnerzielung durch einen Gewerbebetrieb zur Stromerzeugung dient. Dies wird deshalb vom Finanzamt regelmäßig als Betriebsvorrichtung bewertet. Somit gilt sie als bewegliches Wirtschaftsgut und hat eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren. Sie ist als Abschreibungsmöglichkeit auch so anzusetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die lineare Abschreibung oder die degressive Variante wählen. Bei Fragen hierzu sollten Sie sich von der Finanzbehörde oder einem Steuerfachmann beraten lassen

Autor: http://www.contentworld.com/authors/profile/4326/