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Kontopfändung! Was nun?

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Kontopfändung

Arbeitsunfähigkeit, plötzlich eintretende Arbeitslosigkeit, Scheidungen, Unterhaltszahlungen oder die Last von Verbraucherkrediten oder Handyverträgen können schnell in eine Schuldenspirale führen. Fällige Rechnungen können nicht mehr bezahlt werden und die Mahnungen häufen sich.

Bereits nach der zweiten erfolglosen Mahnung kann der Gläubiger bei Gericht einen Mahnbescheid beantragen. Bleibt dieser erfolglos folgt ein Vollstreckungsbescheid. Hier ist die letzte Möglichkeit des Schuldners noch zu reagieren in dem er bezahlt oder der Forderung ganz oder in Teilen widerspricht. Tut er dies nicht erhält der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel. Damit erhält er das Recht Sach-, Lohn- oder Kontopfändungen durchführen zu lassen.

Die einschneidenden Wirkungen einer Kontopfändung

Besonders einschneidend in das Leben des Schuldners ist eine Kontopfändung. Vermutet der Gläubiger pfändbares Guthaben kann er bei Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) beantragen. Hierzu benötigt er den Namen der Bank, bei welcher der Schuldner Kunde ist. Allerdings sind auch Blindpfändungen auf Verdacht möglich.

Geht der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Kreditinstitut ein, wird dieses den geforderten Betrag auf ein sogenanntes Auskehrkonto buchen. Übersteigt der Pfändungsbetrag das Kontoguthaben ist das Konto des Schuldners quasi stillgelegt. Es sind keine Verfügungen mehr möglich. Fällige Abbuchungen, wie Miete oder Strom werden nicht mehr ausgeführt. Ebenfalls werden häufig sämtliche Karten des Schuldners eingezogen beziehungsweise deaktiviert. Selbst Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld 2 werden einbehalten und nicht ausbezahlt. Der Super GAU ist eingetreten – der Schuldner ist vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen.

Was tun wenn das Girokonto gepfändet wurde?

Es gibt für Schuldner allerdings keinen Grund den Kopf in den Sand zu stecken oder das Schicksal als von Gott gegeben hinzunehmen. Seit Juli 2010 hat der Gesetzgeber die Rechte des Schuldners bei einer Kontopfändung drastisch verbessert. Durch die Neufassung des Paragraphen 850k der Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Schuldner das Recht sein bestehendes Konto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln. Das P-Konto schützt den Bankkunden vor den verheerenden Auswirkungen einer Kontopfändung und belässt ihm einen monatlichen Freibetrag (Basisfreibetrag bei derzeit 1045,04 €), welcher nicht ausgekehrt werden darf.

Umwandlung des gepfändeten Kontos in ein Pfändungsschutzkonto

Der Bankkunde kann zu jedem Zeitpunkt verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Jedes Kreditinstitut ist hierzu gesetzlich verpflichtet und hat diese Umwandlung entgeltfrei innerhalb von vier Bankarbeitstagen durchzuführen.
Nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank hat der Kunde genau vier Wochen Zeit eine Umwandlung in ein P-Konto zu beantragen. Innerhalb dieses Moratoriums wird die eingegangene Pfändung vom der Schutzwirkung des P-Kontos erfasst und das Guthaben bleibt innerhalb des Freibetrags geschützt.

Wie hoch sind die Freibeträge beim P-Konto?

Es gibt zum einen den Basisfreibetrag, welcher jährlich neu angepasst wird und derzeit bei 1045,04 Euro monatlich liegt. Desweiteren wird dieser Freibetrag erhöht, wenn dem Kreditinstitut entsprechende Bescheinigungen über Unterhaltsverpflichtungen, Kindergeldbezug oder ähnlichem vorliegen. Eine alleinerziehende Mutter mit 2 Kindern hätte beispielsweise einen erhöhten Freibetrag über 1657,46 Euro plus Kindergeld zur Verfügung.
Innerhalb dieses Freibetrags darf beliebig über das Konto verfügt werden.

Die empfohlenen Verhaltensmaßnahmen nach einer Kontopfändung

  1. Zügiges Wandeln in ein Pfändungsschutzkonto (innerhalb von 28 Tagen nach Eingang des PfÜB)
  2. Nachweise für erhöhten Freibetrag besorgen: Basisfreibetrag wird ohne Nachweis anerkannt – Bei Erhöhungen müssen der Bank entsprechende Nachweise geliefert werden (beispielsweise von Schuldnerberatungsstellen, Jobcentern, Arbeitgeber, Familienkassen … etc.) – Bei der Bank nachfragen, welche Bescheinigungen akzeptiert werden.
  3. Verhandlungen mit dem Gläubiger. Vielleicht lassen sich Rückzahlungsvereinbarungen und damit einhergehend eine Rücknahme oder Ruhendstellung der Pfändung erreichen.

Fazit

Der Bereich Kontopfändung und Pfändungsschutz ist rechtlich hochkompliziert. Es kann aber festgehalten werden, dass nach Eingang des PfÜB beim Kreditinstitut unverzüglich eine Weiterführung des Girokontos als P-Konto beantragt werden sollte. Durch die gesetzlich verankerten Freibeträge bleibt das Konto handlungsfähig und das finanzielle Überleben des Schuldners gesichert. Um wirklich einen tiefen Einblick in die Materie zu bekommen, muss man verschiedene Informationsseiten im Internet studieren.