Start Reise Fluggastrechte – Diese Rechte haben Flugreisende

Fluggastrechte – Diese Rechte haben Flugreisende

4430
0
TEILEN
Fluggastrechte
Fluggastrechte
Fluggastrechte zum Nachlesen

Flieger erheblich verspätet, Flug annulliert, Beförderung verweigert? Welche Rechte der verhinderte Passagier innerhalb der Europäischen Union in diesen Fällen hat, ist in der EU-Fluggastrechte-Verordnung geregelt. Darin sind eventuelle Ausgleichszahlungen und weitere Pflichten des Luftfahrtunternehmens gegenüber dem Fluggast festgelegt. Ob es nun um eine Flugentschädigung oder eine Erstattung bei Flugverspätung geht. Allerdings gelten Schadensersatzansprüche nicht in jedem Fall und nicht immer lassen sich berechtigte Ansprüche leicht durchsetzen.

Fluggastrechte – Diese Leistungen stehen Fluggästen zu

Immer wenn sich Flieger enorm verspäten, Passagiere gegen ihren Willen nicht befördert oder Flüge annulliert werden, entstehen diesen Fluggästen mehr oder weniger große Unannehmlichkeiten. Damit Betroffene den entstanden Schaden nicht allein tragen, haben die EU-Mitglieder schon vor Jahren beschlossen, das Schutzniveau der Flugreisenden zu erhöhen. Diesem Ziel dient die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments, die im Wesentlichen in folgenden Fällen gilt:

  • Bei Flügen innerhalb der Europäischen Union
  • Bei Flügen ins nichteuropäische Ausland, die innerhalb der EU starten.
  • Bei ankommenden Flügen aus dem nichteuropäischen Ausland, sofern diese von einer                             europäischen Fluggesellschaft durchgeführt werden.

Kann eine Flugreise nicht wie geplant stattfinden, können die Reisenden meist verschiedene Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner geltend machen. Dazu gehören Ausgleichszahlungen, Betreuungsleistungen und Erstattung der Kosten für den Flugschein.

In der Regel werden bei ausgefallenen und verspäteten Flügen folgende Beträge fällig:

  1. Kurzstreckenflüge: Annullierung und Verspätung ab 2 Stunden => 250,00 Euro
  2. Mittelstreckenflüge: Annullierung und Verspätung ab 3 Stunden => 400,00 Euro
  3. Langstreckenflüge: Annullierung und Verspätung ab 4 Stunden => 600,00 Euro

Zu den Betreuungsleistungen gehören Verpflegung der Fluggäste und deren eventuelle Unterbringung in einem Hotel sowie eine anderweitige Beförderung. Die genauen Leistungen sind von der jeweiligen Situation abhängig.

Jedoch gibt es Ausnahmen beim Fluggastrecht, bei denen diese Leistungen entfallen oder gemindert werden. Demnach müssen die Luftfahrtunternehmen nicht zahlen, wenn die Verzögerungen und Ausfälle von außergewöhnlichen Umständen verursacht wurden, wie Streiks oder gefährliche Wettersituationen. Dies gilt auch, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor dem Reisetermin über die Annullierung des Fluges informiert wurde und wenn eine gleichwertige Beförderung angeboten wurde.

Fluggastrechte – So setzen Reisende ihre Ansprüche durch

Wer wissen möchte, welche Ansprüche für seinen konkreten Fall zutreffen findet auf der Frage-Antwort-Seite des Luftfahrtbundesamtes die richtigen Informationen. Dort gibt es auch Hinweise, wie Reisende ihre Ansprüche geltend machen können und wer ihnen im Streitfall dabei hilft.

Betroffene Fluggäste müssen sich zunächst an ihre Luftverkehrsgesellschaft wenden, um Ansprüche geltend zu machen, und können dafür das Beschwerdeformular der EU nutzen.

Häufig bestreiten die Airlines diese Forderungen und führen zum Beispiel außergewöhnliche Gründe für die Ausfälle an. In diesen Fällen finden Reisende Unterstützung bei Fluggasthelfern und Schlichtungsstellen wenden. Wobei Erstere meist im Erfolgsfall einen Anteil der erstrittenen Summe erhalten. Die Hilfe einer Verbraucherschlichtungsstelle der Bundesregierung ist dagegen für den Fluggast kostenlos. Hier finden Sie eine Liste der Verbraucherschlichtungsstellen.

Foto:© Style-Photography/www.fotolia.com