Bei einem wirtschaftlichen Unternehmen ist es ganz einfach: Alle Ausgaben, Einnahmen werden gebündelt gesammelt und dem Steuerberater übergeben. Da arbeiten Steuerberater in Dresden nicht anders als solche in Stuttgart. Bei den sogenannten „freien Berufen“ sieht es etwas anders aus: Ein Zahnarzt Steuerberater muss einige Besonderheiten beachten. Das Gleiche gilt natürlich auch für andere Ärzte beziehungsweise alle Heilberufe.
Die Unterschiede der Heilberufe steuerlich betrachtet
Heilberufe, etwa Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Dentist, zählen zu den sogenannten „Katalogberufen“. Diese Tätigkeiten unterliegen dem § 18 des Einkommenssteuergesetzes und dem § 1 des Gesetzes der Partnerschaftsgesellschaften. Da Ärzte und andere Heilberufe keinen Gewerbebetrieb haben, fällt auch keine oder nur in Ausnahmefällen Gewerbesteuer an. Geht es jedoch um die Umsatzsteuer, gestaltet sich die Sachlage nicht ganz so einfach. Um bei dem Beispiel mit dem Arzt zu bleiben: Angenommen, es erfolgt eine Praxisgründung beziehungsweise Praxisübernahme. Der Arzt möchte in seiner Praxis wichtige medizinische Hilfsmittel verkaufen, etwa Kontaktlinsen. Somit wird aus der umsatzsteuerbefreiten Arztpraxis schon ein Gewerbebetrieb, der natürlich entsprechend Steuer bezahlen muss. Oder, um ein anderes Beispiel zu nennen: Verkauft ein Zahnarzt in seiner Praxis Prothesen, wird auch hier eine zu zahlende Steuer fällig.
Die Fallstricke bei der Besteuerung von Freiberuflern
Ärzte jedweder Kategorie unterliegen der Schweigepflicht. Auch gegenüber dem Finanzamt. Deswegen empfehlen viele Steuerberater, eine anonymisierte Krankenakte mit einer Nummerierung zu nutzen, anstatt den Namen des Patienten darauf zu notieren.
Ein weiterer Streitpunkt bilden oft Produkte, die mit einer Arztpraxis auf den ersten Blick nichts zu tun haben, einem peniblen Steuerprüfer aber durchaus Anlass für eine gründliche Recherche liefern, etwa die ausgelegten Zeitungen im Wartebereich einer Arztpraxis. Im Zweifel muss der Arzt tatsächlich nachweisen, dass er sich die Tageszeitung ein zweites Mal kauft beziehungsweise bestellt, um die im Wartezimmer ausliegenden, absetzen zu können. Denn das Finanzamt ginge sonst davon aus, dass der Arzt die Zeitung hauptsächlich für private Zwecke nutzt.
Steuerberater Dresden, München oder Köln
Bevor es zu einer Praxisübergabe oder einer Praxisgründung kommt, empfiehlt es sich, gleich mit einem Steuerberater zusammen zu arbeiten. Dieser kann solide Hilfestellung leisten, wo Steuern gespart werden können und vor allem – was darf keinesfalls praktiziert werden. So ist etwa die gängige Methode, dass der Ehepartner des Arztes die Praxis kauft, damit der praktizierende Arzt diese dann quasi „anmietet“. Ob und in welchen Fällen diese Methodik sinnvoll ist, sollte vor der Praxisübergabe oder Praxisgründung restlos mit Hilfe eines Steuerberaters geklärt werden. Ansonsten kann es zu unangenehmen Überraschungen kommen. Das Gleiche gilt natürlich auch für die Angestelltenverhältnisse, wenn diese im Falle einer Betriebsprüfung genau durchleuchtet werden. Es spielt steuerrechtlich gesehen keine Rolle, ob der Ehepartner als Angestellter in der Praxis mithilft, ob es sich um einen Minijobber oder eine Teilzeitkraft handelt.
Die Steuer ist für viele ein Buch mit sieben Siegeln – für einen Steuerberater jedoch ist es ein logisch aufgebautes Konstrukt. Auch wenn ein Steuerberater mit Kosten verbunden ist, es ist immer noch günstiger, als eine saftige Nachzahlung vom Finanzamt zu erhalten.
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