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Selena Gomez nackt, Katrin Bauerfeind nackt, Heike Makatsch nackt. All das sind Suchbegriffe die in Deutschland bis zu 22.000 Mal im Monat im Internet gesucht werden. Nicht ausgeschlossen, dass der Suchenende auch während der Arbeitszeit nach diesen Begriffen sucht. Nicht nur, dass das private Surfen am Arbeitsplatz in vielen Betrieben untersagt ist. Meist führen solche Suchergebnisse auch auf dubiose Seiten.
Privates Surfen am Arbeitsplatz birgt Gefahren
Sofern der Arbeitgeber keine automatische Sperre hinterlegt hat, kann dies große Sicherheitsrisiken mit sich bringen und komplette Netzwerksysteme lahmlegen. Denn auf diesen Seiten lauern Gefahren. Schnell hat man den Arbeits-PC mit Schadsoftware infiziert. Dies wäre ein hoher wirtschaftlicher Schaden. Denn einerseits kann während eines Systemausfalls nicht gearbeitet werden, andererseits entstehen Kosten die die Beseitigung solcher Schadsoftware.
Daher liegt es nahe, dass Arbeitgeber ihren Angestellten das private Surfen während der Arbeitszeit untersagen möchten. In der heutigen Zeit kein leichtes Vorhaben, denn das Internet ist allgegenwärtig. Dafür muss nicht mal der Arbeits-PC genutzt werden. Das Smartphone ist immer einen Handgriff entfernt und sorgt für Abwechslung und Zeitvertreib.
Es spielen also zwei Faktoren eine Rolle beim Surfen am Arbeitsplatz. Einmal der Sicherheitsaspekt, und andererseits entstehen dem Unternehmen Personalkosten, ohne dass die Arbeitsplatzsurfer produktiv am Unternehmen mitarbeiten.
Aber wie sieht das Ganze rechtlich aus? Was muss der Arbeitnehmer beachten? Was darf er, was nicht? Gibt es Ausnahmeregelungen? Auf all diese Fragen möchten wir im folgenden Text eingehen.
Privat Surfen am Arbeitsplatz – Was sagt der Arbeitsvertrag?
Rechtlich sind die grundsätzlichen Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsrecht geregelt, daraus lassen sich Regeln für privates Surfen im Prinzip ableiten. Vereinfacht gesagt, müssen die Beschäftigten während der Arbeitszeit die vertraglich vereinbarte Arbeit leisten und sollen nicht privat surfen.
Darüber hinaus kann der Chef natürlich Ausnahmen erlauben und eine gewisse Toleranz ist meist für die Motivation seiner Mitarbeiter förderlich. Dennoch kommt es immer wieder zu diesbezüglichen Streitigkeiten, die oft genug vor dem Arbeitsgericht enden.
Privates Surfen am Arbeitsplatz regeln
Deshalb sollten Unternehmen privates Surfen im Internet, möglicherweise auch das Nutzen von Handys während der Arbeitszeit speziell regeln. Dies kann beispielsweise per Arbeitsvertrag durch separate Vorschriften und auch durch Tarifverträge geschehen.
Ob überhaupt und, in welchem Umfang der Firmencomputer zum privat surfen verwendet werden darf, entscheidet letztlich der Chef, schließlich gehören PC und Internetanschluss zu den betrieblichen Ressourcen.
Privat surfen mit dem Smartphone
Doch wie sieht es mit dem eigenen Smartphone am Arbeitsplatz aus, das ja ebenfalls mobiles Surfen ermöglicht?
Dabei spielen verschiedene Aspekte eine Rolle, wobei auch zum Beispiel die Sicherheit bei der Arbeit an Maschinen zu beachten ist. In vielen Fällen wird ein kurzer Blick auf Kurznachrichten die Arbeitsleistung nicht mindern und eine beruhigende Nachricht auf dem Handy kann der Leistung sogar guttun.
Bei konzentriertem Spielen und Chatten am Smartphone sieht das sicherlich anders aus und in bestimmten Situationen wie Kundengesprächen kann die Handynutzung gewiss untersagt werden. Ein generelles Handyverbot lässt sich sicher schwer durchsetzten und es muss mit dem Betriebsrat abgesprochen werden, sofern ein solcher vorhanden ist. Dies ist in der Urteilsbegründung des Arbeitsgerichtes München (9 BVGa 52/15) nachzulesen – ein Betriebsrat hatte sein Mitspracherecht bei Handyverbot am Arbeitsplatz eingeklagt.
Was muss der Arbeitnehmer beachten
Wenn der Chef das private Surfen am Dienstcomputer verboten hat, ist dies eindeutig und natürlich zu akzeptieren. Wer trotzdem zu persönlichen Zwecken Seiten aufruft oder mehrmals täglich sein eigenes E-Mail-Konto checkt riskiert eine Abmahnung und im Extremfall sogar die Kündigung.
Zum Beispiel hat das Bundesarbeitsgericht eine fristlose Kündigung für rechtens befunden, weil der entsprechende Mitarbeiter häufig über einen längeren Zeitraum privat gesurft hatte. (BAG 2 AZR 581/04).
Ist privates Surfen am Arbeitsplatz grundsätzlich erlaubt, sollten sich Arbeitnehmer über eventuelle Regeln informieren und diese genau einhalten. Dabei gilt zu beachten, ob die Internetnutzung nur während der Pausen oder auch während der Arbeitszeit toleriert wird und welche „verbotenen“ Seiten nicht angeklickt werden dürften.
Schäden durch privates Surfen
Ob erlaubt oder heimlich, wer den Bürocomputer privat nutzt und Seiten im Netz anklickt, sollte auch beachten: Wenn er dabei den Firmen-PC mit Viren infiziert, muss er eventuell für die entstandenen Schäden geradestehen. Dazu muss er natürlich als Verursacher nachgewiesen werden.
Selbst wenn privates Surfen am Firmencomputer erlaubt ist, müssen Gesetze und das Image des Unternehmens beachtet werden. Also, beim privat Surfen keine illegalen Dateien herunterladen oder rufschädigende Seiten anklicken.
Erlaubt ein Arbeitgeber die private Internetnutzung am Arbeitsplatz, darf er den Verlauf und E-Mail-Verkehr der Mitarbeiter nicht kontrollieren. Andernfalls verstößt er möglicherweise gegen den den § 6 des Fernmeldegesetztes oder verletzt eventuell die Privatsphäre des Arbeitnehmers.
Fazit
Konkrete Gesetze zum privaten Surfen am Arbeitsplatz gibt es kaum, statt dessen muss dieses Thema im Zusammenhang mit Arbeitsrecht, BGB und anderen Rechtsvorschriften betrachtet werden. Deshalb empfiehlt sich eine innerbetriebliche Regelung und Arbeitnehmer sollten sicherheitshalber den Bürocomputer nur mit Erlaubnis des Chefs auch privat nutzen.
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