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Lagerlogistik – Unfälle vermeiden

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Arbeitsschutz

Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz sollen durch entsprechende Anordnungen verhindert werden, die im gesetzlichen Arbeitsschutz festgelegt sind.
Dabei handelt es sich um Verordnungen und Gesetze, die zur Vorbeugung dienen, um eine potenzielle Gefahr und damit einen möglichen Unfall oder eine Gesundheitsgefährdung zu vermeiden. So kann etwa das Tragen einer Schutzausrüstung sowohl Unfallfolgen mindern als auch Krankheiten vorbeugen.

Der technische Arbeitsschutz in der Lagerlogistik

In der Arbeitsstättenverordnung als Teilbereich des Arbeitsschutzes ist festgelegt, wie der Sicherheits- und Gesundheitsschutz am jeweiligen Arbeitsplatz einzurichten ist, dass eine Gefährdung des Arbeitnehmers weitgehend verringert wird. Den Maßnahmen geht immer zuerst die Erstellung einer Gefährdungsanalyse durch den Sicherheitsbeauftragten des Unternehmens voraus. Besonders werden hierbei sensorische Einflüsse wie Vibration, Strahlung, Lärm, Gefahrstoffe, sowohl in chemischer wie biologischer Form, und elektrische Entladungen berücksichtigt. Zudem besitzt die allgemeine Betriebssicherheit von Einrichtungen, Anlagen und Maschinen die höchste Priorität.

Nach wie vor werden in der Lagerlogistik, etwa bei Kommissionierarbeiten, mittelschwere bis schwere Lagerstücke mittels Muskelkraft bewegt. Dies kann bei entsprechender Häufigkeit und einer unzureichenden Unterweisung bezüglich der richtigen Körperhaltung zu Schäden am Skelett- und Muskelsystems des Mitarbeiters führen. Aufgrund der Anzahl an auftretenden Fällen wurde bereits im Jahr 1996 eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Die sogenannte Lastenhandhabungsverordnung beinhaltet Vorgaben in Bezug auf die manuelle Handhabung von Lasten, um gesundheitliche Schäden in diesem Arbeitsbereich zu verringern.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit seiner Mitarbeiter zu gewährleisten. Diese eher allgemein gehaltene Verordnung wird im Bereich der Lagerlogistik durch die Richtlinien der Berufsgenossenschaften, als Träger der Unfallversicherungen, konkretisiert. Dazu zählen beispielsweise gewerblich genutzte Geräte und Lagereinrichtungen, die den DGUV Regeln 108-007 (BGR 234) entsprechen müssen. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik hat in den Regeln zur Einrichtung und dem Betrieb von Lagergeräten bereits 1988 eine jährliche Fachkontrolle festgelegt. Seit dem Jahr 2009 bilden die Inhalte der Norm DIN EN 15635 die Grundlage zur jährlichen Regalinspektionspflicht (Quelle). Unter diese Prüfpflicht fallen folgende Regalsysteme:

  • Fachbodenregale
  • Palettenregale
  • Kragarmregale
  • Durchlaufregale
  • Archivregale
  • Einfahrregale
  • Durchfahrregale
  • Mehrgeschossanlagen mit mind. 200 kg Fachlast oder mind. 1000 kg Feldlast
  • Manuell verfahrbare Regale
  • Schubladenregale
  • Lagerbühnen

Die zwei Arten des Arbeitsschutzes

Der Arbeitsschutz teilt sich in die zwei Bereiche des sozialen und des allgemeinen Arbeitsschutzes auf. Im allgemeinen Arbeitsschutz sind die gesetzlichen Vorgaben festgelegt, die der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer einzuhalten haben, um Gefahren für Gesundheit und Leben so weit wie möglich zu minimieren. Während der Arbeitgeber dazu angehalten ist, sicherheitstechnische Einrichtungen vorzunehmen und Unterweisungen in seinem Unternehmen durchzuführen, besteht für den Arbeitnehmer eine Mitwirkungspflicht, deren Missachtung arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Im sozialen Arbeitsschutz geht es um die rechtlichen Rahmenbedingungen zu Arbeitsverträgen, wobei hier auch Betriebsvereinbarungen und etwaige Tarifverträge eine Rolle spielen. Dazu gehört die Festlegung der Arbeitszeiten, der Pausen, der Urlaubstage, Überstundenregelung oder auch der Kündigungsschutz.

Abweichungen in den EU-Ländern

In den Mitgliedsländern der Europäischen Union werden die Arbeitsschutzgesetze unterschiedlich geregelt. Dies kann bei Nichteinhaltung bestimmter Arbeitsschutzregeln in einem Land zu einem Standortvorteil führen, der zulasten des Arbeitnehmers geht. Um dies zu verhindern, hat der Rat der EG im Jahr 1989 die Rahmenrichtlinie für Arbeitsschutz verabschiedet, in der Mindeststandards bezüglich Sicherheit, Gesundheit und Hygiene am Arbeitsplatz festgelegt sind.

In Deutschland unterliegt die Kontrolle der Anwendung von Arbeitsschutzgesetzen sowohl den jeweiligen Gewerbeaufsichtsämtern wie auch den Berufsgenossenschaften als öffentlich-rechtliche Einrichtungen.
Beim Nachbarn Österreich wird die Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze durch die örtliche Arbeitsinspektion kontrolliert.

In der Schweiz ist es wie in Deutschland eine öffentlich-rechtliche Anstalt, die SUVA, die inhaltlich den deutschen Berufsgenossenschaften entspricht und für Arbeits- und Versicherungsschutz zuständig ist.

Foto: www.pixabay.com/Aintschie